Als leidige Unsitte und groben Missbrauch des Markenschutzes bezeichnet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Konfrontation einer wachsenden Zahl von Weinbaubetrieben mit hohen Schadensersatzforderungen. Die Winzer hatten auf Weinetiketten allgemein gebräuchliche Angaben zur geologischen Beschaffenheit des jeweiligen Weinbergs abgedruckt, um dem Verbraucher originäre Besonderheiten des betreffenden Weins zu dokumentieren. Wie die Kammer in Erfahrung bringen konnte, wurden sogenannte Terroir-Begriffe, wie "Schiefer", "vom Porphyr", " Löss" und andere, beim Deutschen Patentamt als Wortmarke eingetragen und geschützt. Mit diesem Schutz werden nun Klageandrohungen begründet. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat beim Patentamt entsprechende Löschungsanträge gestellt.
Nach Auffassung der Landwirtschaftskammer hätten die Bezeichnungen, die zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören und nicht von Einzelnen vereinnahmt werden können, seitens des Patentamtes gar nicht als Markennamen eingetragen werden dürfen. Kammerpräsident Schindler ist der Auffassung, dass das Patentamt hier schlampig geprüft hat. Hinweise auf den Charakter des Bodens, in dem die Reben wurzeln und der dem daraus erzeugten Wein eine individuelle mineralische Geschmacksnote verleiht, sei Teil einer Beschaffenheitsbeschreibung, die dem Winzer erlaubt werden müsse. Präsident Schindler vermutet hinter der Reservierung von Begriffen aus dem öffentlichen Vokabular für einen einzigen Nutzer eine Geschäftsidee und reine Geldmacherei, indem Einnahmen aus Abmahnverfahren und Schadensersatzprozessen fließen sollen. Mit einer Inflation scheinbarer Markennamen und daraus folgenden Rechtsstreitigkeiten werde Zwietracht in die Winzerschaft getragen, die – außer geschäftstüchtigen Anwälten – letztlich niemandem nutzen könne. Das Deutsche Patentamt dürfe sich nicht zum Verbündeten geldgieriger Egoisten machen. Der Miss-brauch des Markenschutzes stellt nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen § 8 des Deutschen Markengesetz dar, in dem dergleichen Missbrauch ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die Landwirtschaftskammer rät Winzern, die mit Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen wegen der Verwendung von Bezeichnungen aus der geologischen Terminologie konfrontiert werden, darauf mit dem Hinweis auf den genannten Paragraphen und den laufenden Löschungsantrag der Kammer zu reagieren. Zahlungen sollten hier, wenn überhaupt, mit einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt geleistet werden.