www.nikos-weinwelten.de(openPR) – Terroirbegriffe wie Sandstein, Schiefer, Löss sind seit einigen Jahren Trend auf Weinetiketten in Deutschland. Sie sind teilweise vom Deutschen Patent- und Markenamt geschützt. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat den Kampf gegen diese Unsitte aufgenommen und Löschanträge gestellt.

Als leidige Unsitte und groben Missbrauch des Markenschutzes bezeichnet der Präsident der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Konfrontation einer wachsenden Zahl von Weinbaubetrieben mit hohen Schadensersatzforderungen. Die Winzer hatten auf Wein­etiketten allgemein gebräuchliche Angaben zur geologischen Beschaffenheit des jewei­ligen Weinbergs abgedruckt, um dem Verbraucher originäre Besonderheiten des betreffen­den Weins zu dokumentieren. Wie die Kammer in Erfahrung bringen konnte, wurden soge­nannte Terroir-Begriffe, wie "Schiefer", "vom Porphyr", " Löss" und andere, beim Deut­schen Patentamt als Wortmarke eingetragen und geschützt. Mit diesem Schutz werden nun Klage­androhungen begründet. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat beim Patentamt entsprechende Löschungsanträge gestellt.
Nach Auffassung der Landwirtschaftskammer hätten die Bezeichnungen, die zum allgemei­nen Sprachgebrauch gehören und nicht von Einzelnen vereinnahmt werden können, seitens des Patentamtes gar nicht als Markennamen eingetragen werden dürfen. Kammerpräsident Schindler ist der Auffassung, dass das Patentamt hier schlampig geprüft hat. Hinweise auf den Charakter des Bodens, in dem die Reben wurzeln und der dem daraus erzeugten Wein eine individuelle mineralische Geschmacksnote verleiht, sei Teil einer Beschaffenheitsbe­schrei­bung, die dem Winzer erlaubt werden müsse. Präsident Schindler vermutet hinter der Reser­vierung von Begriffen aus dem öffentlichen Vokabular für einen einzigen Nutzer eine Ge­schäftsidee und reine Geldmacherei, indem Einnahmen aus Abmahnverfahren und Scha­densersatzprozessen fließen sollen. Mit einer Inflation scheinbarer Markennamen und dar­aus folgenden Rechtsstreitig­keiten werde Zwietracht in die Winzerschaft getragen, die – au­ßer geschäftstüchtigen An­wälten – letztlich niemandem nutzen könne. Das Deutsche Patent­amt dürfe sich nicht zum Verbündeten geldgieriger Egoisten machen. Der Miss-brauch des Markenschutzes stellt nach Auffassung der Kammer einen Verstoß gegen § 8 des Deut­schen Mar­kengesetz dar, in dem derglei­chen Miss­brauch ausdrücklich ausge­schlossen wird.

Die Landwirtschaftskammer rät Winzern, die mit Abmahnungen oder Schadensersatzforde­rungen wegen der Verwendung von Bezeichnungen aus der geologischen Terminologie konfrontiert werden, darauf mit dem Hinweis auf den genannten Paragraphen und den lau­fenden Löschungsantrag der Kammer zu reagieren. Zahlungen sollten hier, wenn überhaupt, mit einem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt geleistet werden.

www.nikos-weinwelten.de