vdp Spitzenweingüter Deutschlands treten für Klarheit und Wahrheit bei der Neugestaltung des Weinbezeichnungsrechtes ein
Die VDP Prädikatsweingüter sehen große Chancen in der Reform des europäischen Weinmarktes durch die EU. Diese Chancen müssen aber auch genutzt werden. Deswegen hat der VDP Vorschläge erarbeitet, die dem deutschen Weinbau insgesamt zugute kommen und ihn für die Zukunft richtig aufstellen. Die erfolgreiche verbandsinterne Klassifikation der VDP. Prädikatsweingüter wird von den Neuregelungen des europäischen Weinrechts nicht berührt.

„Die geplante Einführung des international etablierten Herkunftsprinzips bietet die einmalige Chance, nach Jahren der Beliebigkeit staatlich festgelegter Qualitätshierarchien, die neuen Herkunftsstufen mit eindeutigen Profilen zu verbinden und sie so erstmals für den Konsumenten verständlich zu machen. Gleichzeitig muss die Chance genutzt werden, den bestehenden Herkunftsbegriffen und Qualitätsbezeichnungen endlich klare Inhalte zuzuweisen und sie so überhaupt verstehbar zu machen. Neuen Weinbezeichnungen sollte, wenn überhaupt, mit äußerster Zurückhaltung begegnet werden,“ so Steffen Christmann, Präsident der Prädikatsweingüter.

Daher treten die Prädikatsweingüter für folgende Neuregelungen ein:

1. Absenkung der zulässigen Höchsterträge bei garantierten Ursprungsweinen (g. U.) Alle Qualitätsweine, die künftig die neue Bezeichnung „garantierten Ursprungs“ (g. U.), tragen, müssen von den einfachsten Weinen eindeutig abgegrenzt und profiliert werden. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die gesetzlich zulässigen Erträge auf 7500 Liter je Hektar zu begrenzen. Dieser qualitative Schritt nach vorne würde auch höhere Erlöse nach sich ziehen.
2. Beschränkung der Rebsortenverwendung Die Verwendung der Namen von Rebsorten in Verbindung mit dem Namen eines Anbaugebiets muss auf wenige regionaltypische Rebsorten beschränkt werden. Alle übrigen Rebsorten könnten uneingeschränkt angebaut werden, dürfen jedoch nur mit einer niedrigeren Kategorie vermarktet werden, wie der „geschützten geographischen Angabe“ (g. g. A.). ð Durch diese qualitätsorientierteren Abgrenzungen sollte es künftig möglich sein, Qualitätsweine neben den einfachsten Basisprodukten auch im Discount und im Einzelhandel so zu profilieren, dass der Verbraucher den Unterschied klar erkennen kann.
3. Einheitlicher, strenger, qualitätsgebundener Rahmen für die Verwendung engerer Herkunftsangaben, etwa Name des Ortes oder der Lage Wesentliche Bestandteile sind ein Kanon qualitätsorientierter Rebsorten sowie Begrenzung der Erträge auf höchstens 6000 Liter je Hektar. Bislang sieht die EU-Kommission vor, dass das gesamte bisherige Weinrecht „eins zu eins“ parallel verwendet werden kann. Damit wird das Ziel, im Bezeichnungsrecht Klarheit zu schaffen und die neuen Begrifflichkeiten zu profilieren, verwässert. Es wäre fatal, die Verwendung von Lagen- oder Weinbergsnamen in dem neuen „g. U.“-System mit einem niedrigeren Ertrag ebenso zuzulassen wie die Verwendung der Lagennamen nach dem gegenwärtigen System. Ziel der Weingesetzreform muss die Einführung des international gültigen Grundsatzes sein: je enger die geographische Angabe, umso höher die Anforderungen an den Wein.
4. Strengere Anforderungen hinsichtlich Rebsorte und Ertrag bei der Verwendung von Prädikaten wie Kabinett und Spätlese.
5. Keine Freigabe des Weinanbaus auf Flächen außerhalb der bisherigen Weinbaugebiete. Dies würde nur zu einer Steigerung der Weinmenge und einer Reduzierung der Qualität führen. Gleichzeitig würde der Verödung schwer zu bewirtschaftender traditioneller Weinbergslagen Vorschub geleistet, und historische Landschaften verlören ihr Gepräge.

Da die EU den Weinmarkt liberalisiert, ist nach einhelligem Urteil der Fachleute zu erwarten, dass künftig immer mehr “Wein aus Deutschland“ auf den Markt gelangt, der mit deutlich höheren Erträgen als bisher erlaubt das Angebot der Discounter beherrscht. Sollte es so kommen, bietet die falsche Entscheidung, die Mengenerzeugung auszuweiten jedoch Möglichkeiten, in diesem großen Marktsegment neben den einfachsten Qualitäten, die künftig auch als solche erkennbar sein werden, höherwertige Weine anzubieten.
Steffen Christmann, Präsident der Prädikatsweingüter Deutschlands: „Das neue Bezeichnungsrecht bietet die historische Chance, klare und allgemeinverständliche Regelungen zu treffen, die Produzenten wie Konsumenten zugute kommen. Diese Chance darf nicht dadurch verspielt werden, dass wiederum neue Begriffe geschaffen und eingeführte Begriffe einfach weiterverwendet werden dürfen. Nur wenn der Anspruch auf Klarheit und Wahrheit wirklich eingelöst wird, kann die gesamte deutsche Weinwirtschaft ihre Produkte, die der Markt in ihrer Unterschiedlichkeit nachfragt, auch als solche kenntlich machen. Die Winzer, die sich dazu entscheiden, Weine hoher Qualität zu erzeugen, können so für diese Qualitäten endlich auch Erlöse erzielen, die der Güte der Weine entsprechen.“

Hintergrund:

Im Rahmen der EU Marktreform gibt es künftig drei Kategorien von Wein:
· Wein mit geschützter Ursprungsangabe (g. U.); er ersetzt den Qualitätswein mit und ohne Prädikat; die Mitgliedstaaten sind jedoch ermächtigt, alle bisherigen Bezeichnungen als traditionelle Begriffe bestehen zu lassen.
· Weine mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.); er ersetzt den „Landwein“
· „Nur“ Wein, ohne engere Herkunftsangaben als EU oder Mitgliedstaat; er ersetzt den Tafelwein, darf jedoch im Gegensatz zur bisherigen Regelung Rebsorte und Jahrgang tragen.

Die Bezeichnung Wein mit geschützter Ursprungsangabe (g. U.) kann für Anbaugebiete, aber auch engere geografische Bezeichnungen, etwa Bereiche, Großlagen, Ortsnamen und Einzellagen genutzt werden. Selbst Weinbergs- und Flurnamen (Parzellen), die nach dem Weingesetz von 1971 nicht mehr zulässig waren, können künftig unter bestimmten Umständen wieder verwendet werden. Die Weine benötigen Produktspezifikationen, die die Erzeugung (Rebsorten, Erträge, Geschmacksrichtung etc.) und den besonderen, herkunftsbedingten Geschmack beschreiben. Die Bezeichnung „Qualitätswein b. A.“ soll in diese Kategorie überführt werden.

Traditionelle Begriffe: Die Länder haben die Möglichkeit, die bisherige Begrifflichkeit (QbA, Kabinett, Weißherbst etc.) als „traditionelle“ anstelle oder in Ergänzung der neuen Bezeichnungen g. g. A. und g. U. zu erlauben.

Rebsorten und Jahrgangsbezeichnungen werden allen Abfüllungen zugestanden, also auch Weinen ohne geografische Angabe und den heutigen Tafelweinen. Hier kann ab der Stufe der g. g. A. einschränkend durch die Produktspezifikationen, etwa für die g. U. eines Weinbaugebietes, Einfluss genommen werden.

Mengenerzeugung: Im Jahr 2018 soll der Anbaustopp aufgehoben werden. Dann ist es denkbar, dass Betriebe außerhalb des abgegrenzten Rebgeländes und außerhalb der heutigen Anbaugebiete Rebflächen anlegen und Weine erzeugen, die keiner Ertragsbeschränkung unterlägen. Derartige Weine können unter Angabe des Betriebes und der Rebsorte ohne die Nennung eines Anbaugebietes oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden.