LPA – Über Unterstützungen, Neuerungen und Fristen zum kommenden Weinwirtschaftsjahr informiert Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler.
Auf eine Reihe von Unterstützungen, Neuerungen und Fristen für das anlaufende Weinwirtschaftsjahr weist Landwirtschaftslandesrat Arnold Schuler hin und findet anerkennende Worte: „Die Weinwirtschaft hat mit führenden Qualitätsprodukten und ihrer Nachhaltigkeitsstrategie den richtigen Weg für einen langfristigen Erfolg eingeschlagen.“ Die Landesregierung unterstützt diesen Weg und hat aus dem Landeshaushalt und der Weinmarktordnung für das anstehende Jahr 2022 2,1 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung gestellt. „Damit wollen wir Investitionen in Kellereien sowie die Absatzförderung in Drittländern unterstützen“, berichtet der Landesrat.
56 Hektar neue Rebflächen
„Außerdem werden auch heuer wieder Rebneupflanzungen bis zum Ausmaß von einem Prozent der Südtiroler Weinbaufläche genehmigt“, erklärt der Landesrat. Es sind somit 56 Hektar Rebfläche zu vergeben. Die Interessensbekundungen werden im Zeitraum vom 1. Februar bis 18. März 2022 beim Landesamt für Obst und Weinbau angenommen.
Landesrat Schuler gibt einen Rückblick auf die Zuteilungen im vergangenen Jahr: „2021 sind 631 Ansuchen im Ausmaß von insgesamt 127 Hektar eingegangen. Es waren 200 Gesuche weniger als im Jahr 2020. Den einzelnen Gesuchstellern konnten folglich 967 m² zugeteilt werden.“
Fristen verlängert: Neuanpflanzungen und Umwandlung
Mit der letzten EU-Verordnung werden alle Autorisierungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die im Jahr 2020 und 2021 ausgelaufen sind, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Weinbauern, die innerhalb 28. Februar 2021 bereits auf die Verwendung der auslaufenden Pflanzgenehmigung verzichtet haben, können dies schriftlich revidieren und die Autorisierung bis zum Ende dieses Jahres verwenden, informiert das Amt für Obst und Weinbau.
Auch die Frist zur Einreichung der Anträge zur Umwandlung von Pflanzrechten in Pflanzgenehmigungen wurde um ein Jahr verlängert. Alle bis zu diesem Stichtag nicht umgewandelten Rechte werden dem Staat rückgeführt und anschließend auf die Regionen aufgeteilt.
Wiederbepflanzung als Bodenverbesserungsmaßnahmen
Der Realisierungszeitraum für die Wiederbepflanzung einer Rebanlage wird, sofern die Anlage auf derselben Parzelle errichtet wird, auf der die Rodung erfolgt ist, mit der neuen Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (PAC) von 3 Jahren auf 6 Jahre angehoben. „Damit will man den Bäuerinnen und Bauern die Zeit verschaffen, nötige Bodenverbesserungsmaßnahmen durchzuführen“, erläutert Schuler.
Weiters können alle Betroffenen, die infolge einer Rodung nach 2016 über eine noch nicht verwendete Genehmigung für eine Wiederbepflanzung verfügen, die 2020 oder 2021 verfallen ist, diese jetzt bis Ende dieses Jahres verwenden.
Weitere Informationen sind im Bereich „Obst- und Weinbau, Pflanzenschutz“ des Webportals der Abteilung Land- und Forstwirtschaft und im Amt für Obst- und Weinbau im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in Bozen erhältlich.